Fragen und Antworten zur Gesetzesänderung im Waffenrecht, insbesondere bei DEKO -Teilesätzen.
FAQ des VDB zum
3. WaffRÄndG & NWR-II
mit Antworten des BMI
Es gilt als Teil der Alt-Dekowaffe, sodass sich der Besitzstand darauf erstreckt.
Nein, das Gewehr 98 ist eine Repetierlangwaffe und das Grabenmagazin wird fest eingebaut. Es ist kein Wechselmagazin.
Nein, es gibt nur die Bestandsanzeige für Magazine. Gurte fallen nicht unter die Magazin-Definition.
Große Magazine dürfen nach dem 01.09.2020 nur mit einer Ausnahmegenehmigung des BKA für den Umgang mit verbotenen Magazinen erworben werden.
Die Regelung gilt für alle Länder einheitlich, da das Waffengesetz ein Bundesgesetz ist. Einschränkungen könnten lediglich über das Landesjagdrecht getroffen werden.
Es ist eine Erlaubnis zu beantragen, die nach § 25c Abs. 3 AWaffV-neu unter vereinfachten Bedingungen (kein Sachkunde- und kein Bedürfnisnachweis) erteilt wird.
Diese zählen mit zum Altbesitz, wenn das Gewehr nach den damals geltenden Vorschriften ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist.
Vgl. Vorschriften zum Überlassen. Der Erwerber bedarf einer Erlaubnis nach § 25c Abs. 3 AWaffV-neu.
Wenn dabei ein unverändertes wesentliches Teil enthalten ist, ist dieses künftig erlaubnispflichtig und an das NWR II zu melden.
Diese gelten als wesentliche Teile und müssen demzufolge als Waffenteil an das NWR-II gemeldet werden.
Der Leitfaden beinhaltet eine scharfe Trennung. Da nicht alle wesentlichen Teile einer Kriegswaffe als Einzelteile unter das Kriegswaffenrecht fallen, kommt bei diesen das WaffG zum Tragen.
Weil z.B. ein Griffstück eines MG nicht unter das Kriegswaffenrecht fällt, sondern nur ein wesentliches Teil einer vollautomatischen Schusswaffe ist.
Die Abbildungen 1 – 5 zählen zu den verboten bzw. erlaubnispflichtigen Teile (5185 – BKA Leitfaden wesentliche Waffenteile). Besitzer einer Deko- Waffe MG 34 oder MG 42 haben jedoch Bestandsschutz dürfen aber die o.g. Teile oder Deko – Teilesätze nicht veräußern!
Fragen? Einfach melden. info@bodenfund-originale.de